§ 20 RentSV: Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.10.2005 |
Version | 001.00 |
(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
1. | die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen, |
2. | die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Nummer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversicherung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet werden, und |
3. | die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner |
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.