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§ 13 RentSV: Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigen oder Zahlungsempfänger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.10.2005
Version001.00

Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen

1.Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise

unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.

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