§ 13 RentSV: Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigen oder Zahlungsempfänger
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.10.2005 |
Version | 001.00 |
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1. | Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und |
2. | eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise |
unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.