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§ 5 RentSV: Ergänzende Regelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 57 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2020
Gültig bis30.06.2020
Version002.00

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

1.in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder
2.aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Vereinbarungen, die

1.sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder
2.die Vergütung des Renten Service betreffen,

bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

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