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§ 40 RehaAnglG: Übergangsregelung für die Berechnung des Übergangsgeldes und Krankengeldes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 19 des Gesetzes über die Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Bis zum Inkrafttreten des Einkommensteuerreformgesetzes beträgt das Übergangsgeld in Abweichung von § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes 82 vom Hundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für ein Kind einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erhält und 85 vom Hundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für zwei oder mehr Kinder diesen Kinderfreibetrag erhält. Das Übergangsgeld darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Krankengeldes und des Übergangsgeldes nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

(3) § 13 Abs. 3 ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn

a)der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,
b)der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar 1983 nicht bewilligt wurden,
c)dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.

(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3 Satz 2

a)für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Behinderten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
b)für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung

mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt.

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