§ 17 RehaAnglG: Weiterzahlung des Übergangsgeldes
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 77 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Sind nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so sind das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weiterzuzahlen, wenn der Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
(2) Kann der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Maßnahme, weitergezahlt.
(3) Ist der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Behinderte im Anschluß an die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld
1. | bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem sozialen Entschädigungsrecht 68 vom Hundert, |
2. | bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom Hundert |
des sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen.