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§ 16 RehaAnglG: Kontinuität der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 41 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

Hat der Behinderte Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berechnung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgeld auszugehen. Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird.

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