§ 16 RehaAnglG: Kontinuität der Leistungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 41 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
Hat der Behinderte Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berechnung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgeld auszugehen. Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird.