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§ 12 RehaAnglG: Ergänzende Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 77 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

Als ergänzende Leistungen sollen erbracht werden

1.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld,
2.Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung,
3.Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer berufsfördernden Leistung nach § 11 Abs. 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,
4.Übernahme der erforderlichen Reisekosten, auch für Familienheimfahrten,
5.Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
6.Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
7.sonstige Leistungen (§ 20).

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