§ 8a RehaAnglG: Koordinierung von Aufgaben
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 77 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bundesministerien und die obersten Landesbehörden zu beteiligen.
(2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte
1. | dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen, |
2. | der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden. |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.