Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 8 RehaAnglG: Bestimmungen über die Durchführung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 17 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523)

Inkrafttreten01.01.1982
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.in welchen Fällen und in welcher Weise ein Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen ist (§ 5 Abs. 3),
2.in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist (§ 5 Abs. 4),
3.nach welchem Verfahren vorläufig Leistungen zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2),
4.in welcher Weise bei der Durchführung der Maßnahmen zur Rehabilitation die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2).

(2) Die Bundesregierung macht von der Ermächtigung nach Absatz 1 erst Gebrauch, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Bundesregierung sie dazu aufgefordert hat, entsprechende Regelungen getroffen haben oder eine unzureichend gewordene Regelung ändern. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn die Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni 1982 ausreichende Regelungen getroffen haben.

Zusatzinformationen