§ 8 RehaAnglG: Bestimmungen über die Durchführung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Artikel 17 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523) |
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Inkrafttreten | 01.01.1982 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. | in welchen Fällen und in welcher Weise ein Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen ist (§ 5 Abs. 3), |
2. | in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist (§ 5 Abs. 4), |
3. | nach welchem Verfahren vorläufig Leistungen zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2), |
4. | in welcher Weise bei der Durchführung der Maßnahmen zur Rehabilitation die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2). |
(2) Die Bundesregierung macht von der Ermächtigung nach Absatz 1 erst Gebrauch, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Bundesregierung sie dazu aufgefordert hat, entsprechende Regelungen getroffen haben oder eine unzureichend gewordene Regelung ändern. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn die Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni 1982 ausreichende Regelungen getroffen haben.