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§ 3 RehaAnglG: Unterrichtung der Bevölkerung Beratung der Behinderten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 63 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), Gesetz vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881)

Inkrafttreten01.10.1974
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Die Rehabilitationsträger haben die Bevölkerung über die Hilfen und Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten in geeigneter Weise zu unterrichten.

(2) Die Rehabilitationsträger haben den Behinderten alle sachdienlichen Auskünfte über die Möglichkeiten zur Durchführung medizinischer, berufsfördernder und ergänzender Maßnahmen und über die Leistungen zur Rehabilitation zu erteilen und sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtzeitig und umfassend zu beraten.

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