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§ 5 RVWZPauschBeitrV: Berechnungsverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 74 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.01.2005
Version001.00

(1) Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt. Die Aufteilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer.

(2) Solange nach den §§ 228a, 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen. Maßgebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße geleisteten Diensttage. Die Aufteilung der Beiträge auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnummer entfallenden Diensttage. Ist der für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Aufteilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet Satz 3 keine Anwendung.

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