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§ 2 RVWZPauschBeitrV: Beitragsberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 30 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:
Beitrag =Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,
2.für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:
Beitrag =Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage
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                                 365 (in Schaltjahren : 366).

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