§ 2 RVWZPauschBeitrV: Beitragsberechnung
veröffentlicht am |
04.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061) |
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Inkrafttreten | 01.11.2015 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
1. | für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: |
Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz, | |
2. | für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten: |
Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage ------------------------------------------------------------------------------------------- 365 (in Schaltjahren : 366). |