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§ 2 RVWZPauschBeitrV: Beitragsberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061)

Inkrafttreten01.11.2015
Gültig bis31.12.2019
Version003.00

(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:
Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,
2.für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:
Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage
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                                 365 (in Schaltjahren : 366).

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