§ 1 RVWZPauschBeitrV: Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 22 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) |
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Inkrafttreten | 18.12.2007 |
Version | 001.00 |
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.