§ 1542 RVO: [Schadensersatzanspruch]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit die nach diesem Gesetz Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Bei den gegen Unfall Versicherten und ihren Hinterbliebenen gilt es nur insoweit, als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 Gleichgestellten handelt.
(2) Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Krankenhauspflege sowie für Krankenbehandlung und Heilanstaltspflege ist § 1524 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherungsträger nicht höhere Aufwendungen nachweist.