§ 1541 RVO: [Geltungsbereich]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
Was in diesem Abschnitt für Gemeinden und Träger der Armenfürsorge vorgeschrieben ist, gilt auch für das Reich als Träger des Familienunterhalts, die Landesfürsorgeverbände als Träger der Tuberkulosehilfe und für Betriebsunternehmer und Kassen, die statt solcher Verpflichteten nach gesetzlicher Pflicht Hilfsbedürftige unterstützen.