§ 1538 RVO: [Betreibung der Feststellung der Leistungen aus der Reichsversicherung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
(1) Die ersatzberechtigten Gemeinden und Träger der Armenfürsorge (§ 1531) können die Feststellung der Leistungen aus der Reichsversicherung betreiben, auch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Gemeinden oder Träger der Armenfürsorge das Verfahren selbst betreiben.
(2) Das gleiche gilt für Kassen, die ihre Leistungen nach den §§ 1307, 1308 ermäßigen.