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§ 1537 RVO: [Ersatz bei Nichtbeantragung einer Rente]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.06.1983
Version001.00

Eine Gemeinde oder ein Träger der Armenfürsorge kann auch dann Ersatz beanspruchen, wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente hat, stirbt, ohne die Rente beantragt zu haben.

Zusatzinformationen