§ 1531 RVO: [Ersatzanspruch der Gemeinden und Träger der Armenfürsorge]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
Unterstützt eine Gemeinde oder ein Träger der Armenfürsorge nach gesetzlicher Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch nach diesem Gesetz hatte oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der Träger der Armenfürsorge, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs, nach den §§ 1532 bis 1537 Ersatz beanspruchen. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen. Der Zustimmung des Berechtigten bedarf es nicht.