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§ 1527 RVO: [Pflichten der Gemeinden und Träger der Armenfürsorge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.12.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.06.1983
Version002.00

Unberührt von diesem Gesetz bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden und Träger der Armenfürsorge zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Gesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen.

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