§ 1527 RVO: [Pflichten der Gemeinden und Träger der Armenfürsorge]
veröffentlicht am |
10.12.2022 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 002.00 |
Unberührt von diesem Gesetz bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden und Träger der Armenfürsorge zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Gesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen.