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§ 552 RVO: [Betriebsbann bei Binnenschifffahrt]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1996
Version001.00

In den Unternehmen der Binnenschiffahrt gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall, der eintritt

1.durch Elementarereignisse,
2.im Hafengebiet durch die einem Hafen eigentümlichen Gefahren,
3.bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land oder
4.beim Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen.

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