§ 548 RVO: [Arbeitsunfall]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1996 |
Version | 001.00 |
(1) Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Abheben eines Geldbetrags bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraums das Geldinstitut persönlich aufsucht.
(2) Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstücks oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich.
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus.