§ 445 RVO: [Beitragsbemessung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) vom 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241) |
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Inkrafttreten | 01.01.1980 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Bemessung der Beiträge ist ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der in § 165 Abs. 1 Nr. 2 genannten Jahresarbeitsverdienstgrenze maßgeblich.
(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die in Absatz 1 genannte monatliche Bemessungsgrenze, so sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur soweit zu berücksichtigen, daß der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers verteilt die Kasse die Beiträge nach dem anrechenbaren Arbeitsentgelt.