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§ 405 RVO: [Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für Angestellte]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1169)

Inkrafttreten01.08.1986
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes), die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig oder die nach § 173b oder nach § 173e oder nach § 173f oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Angestellten zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Angestellte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

(2) Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes), die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig oder die nach § 173b oder nach § 173e oder nach § 173f oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie als landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht des Angestellten nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Angestellte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

(3) Von der Regelung nach Absatz 1 und 2 kann nicht zuungunsten der Angestellten abgewichen werden.

(4) Für Bezieher des in § 165 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorruhestandsgelds, die als Angestellte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgelds Verpflichteten erhalten. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der nach § 381 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat. Absatz 3 gilt entsprechend.

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