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§ 385 RVO: [Beitragssatz]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1985
Gültig bis31.12.1988
Version002.00

(1) Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns (Beitragssatz) zu erheben; für die Erhebung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig Tagen anzusetzen. Die Beitragssätze der Kasse sind so festzusetzen, daß die für den Zeitraum des Haushaltsjahrs erhobenen Beiträge zuzüglich der sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahrs vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen. Für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, ist der nach Satz 1 festgesetzte allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen; §§ 389 und 390 gelten nicht. Soweit der Grundlohn nach dem wirklichen Arbeitsverdienst festgesetzt wird, können die Beiträge auch nach dem Mittelbetrag der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen berechnet werden.

(1a) Bei der Feststellung des Grundlohns nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahrs zuzurechnen, wenn es von dem Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzuordnen, findet Satz 5 keine Anwendung.

(1b) Krankenversicherungsbeiträge, die der Versicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu erstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrundeliegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180 Abs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1a festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.

(2) Der Beitragssatz für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge der Versicherungspflichtigen beträgt 11,8 vom Hundert.

(2a) Für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessenden Beiträge für Versicherungspflichtige gilt als Beitragssatz die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse; bei Krankenkassen, die einem Landesverband angehören, gilt als Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest. Die Beiträge sind nach Monaten zu berechnen.

(2b) Die Beiträge nach § 381 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend § 180 Abs. 4 zu bemessen.

(3)

(3a) Die nach § 381 Abs. 3a zu entrichtenden Beiträge sind nach dem Entgelt zu bemessen, das der Berechnung des Verletztengelds oder des Übergangsgelds zugrunde liegt. Das Entgelt ist um das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielte Entgelt zu kürzen. Wird das Verletztengeld oder das Übergangsgeld angepaßt, so ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. § 180 Abs. 1 Satz 3 gilt.

(4) Zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben.

(5) Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Änderung die Beiträge entsprechend dem Absatz 1 bemißt, so läßt sie das Oberversicherungsamt vor der Genehmigung sachverständig prüfen. Sind sie unzulänglich, so hängt die Genehmigung davon ab, daß die Beiträge erhöht oder die Leistungen bis auf die Regelleistungen gemindert werden.

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