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§ 383 RVO: [Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 22 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

Beiträge sind nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen wird. Das gilt nicht, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhält oder Beiträge auf Grund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder nach § 381 Abs. 3a zu entrichten sind.

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