§ 383 RVO: [Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | § 22 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
Beiträge sind nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen wird. Das gilt nicht, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhält oder Beiträge auf Grund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder nach § 381 Abs. 3a zu entrichten sind.