§ 383 RVO: [Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1985 |
Version | 001.00 |
Beiträge sind nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht. Das gilt nicht, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhält oder Beiträge auf Grund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder nach § 381 Abs. 3a zu entrichten sind.