§ 306 RVO: [Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 49 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705) |
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Inkrafttreten | 01.01.1983 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen genannten Personen, beginnt mit dem Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung.
(2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(3) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, von dem an Übergangsgeld bezogen wird.
(4) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Versicherten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.
(5) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Versicherten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit.
(6) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tag, an dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Beruht die Feststellung auf einer Meldung des Versicherten nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs der Meldung, frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Im Falle der Versicherung auf Antrag nach § 6 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs des Antrags.