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§ 209a RVO: [Versicherung während des Wehr- oder Zivildienstes]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten01.01.1983
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11a Abs. 1 und § 15a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehrdiensts ruht für den Versicherten der Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenhilfe; hat der Berechtigte Angehörige, für die ihm Familienhilfe zusteht, so ist diese zu gewähren. Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als 3 Tagen wird der Beitrag auf ein Drittel ermäßigt. Satz 3 gilt nicht für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge.

(2) Bei Pflichtversicherten, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwillig Versicherten berührt Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Versicherung bei einem Träger der Krankenversicherung nicht; Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die Berechnung des Sterbegelds und von Barleistungen der Familienhilfe ist der letzte Grundlohn des Versicherten vor der Einberufung maßgebend. Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor der Einberufung zu entrichten war. Die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge trägt der Versicherte.

(3) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei pflichtversicherten Beschäftigten der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den Beginn des Wehrdiensts sowie das Ende des Grundwehrdiensts und einer Wehrübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden; diese Meldepflicht hat für das Ende eines Wehrdiensts nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben die Meldungen selbst zu erstatten.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Meldepflicht bestimmen sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für die Beitragszahlung nach Absatz 2 Satz 3 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Zivildienst entsprechend; in Absatz 3 treten an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesamt und die von diesem bestimmte Stelle. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erlassen werden.

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