§ 197 RVO: [Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.04.2007 |
Gültig bis | 29.10.2010 |
Version | 001.00 |
Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.