§ 189 RVO: [Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 22 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1a). Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt.
(2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde.