§ 189 RVO: [Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1985 |
Version | 001.00 |
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1a). Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt.