Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 173c RVO: [Befreiung von der Versicherungspflicht]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 21 des Gesetzes über die Angleichung der Leistung zur Rehabilitation vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881)

Inkrafttreten01.10.1974
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 befreit. § 173a Abs. 2 gilt.

(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.

Zusatzinformationen