§ 173c RVO: [Befreiung von der Versicherungspflicht]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 21 des Gesetzes über die Angleichung der Leistung zur Rehabilitation vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881) |
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Inkrafttreten | 01.10.1974 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 befreit. § 173a Abs. 2 gilt.
(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.