§ 173a RVO: [Befreiung von der Versicherungspflicht]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205) |
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Inkrafttreten | 01.01.1983 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei der zuständigen Kasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden.