Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung
veröffentlicht am |
04.01.2021 |
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Änderung | Artikel 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), veröffentlicht am 23.06.2020 |
Stand | 12.06.2020 |
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Kurztext | |
Version | 007.00 |
Inhaltsübersicht zum RVIOBeschZG (RVIOBeschZG)
Bis zum 19.12.2020 wurde dieses Gesetz in rvRecht wegen einer fehlenden offiziellen Abkürzung mit IntOrgBeschG abgekürzt.
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Internationale Organisationen |
§ 3 | Beschäftigungszeiten |
§ 4 | Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe |
§ 5 | Übergangsvorschriften |