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§ 13 RVG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 15.03.2022 (BGBl. I S. 610)

Inkrafttreten01.12.2021
Version001.00

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum ... Euro
   2 000   500 39
 10 000 1 000 56
 25 000 3 000 52
 50 000 5 000 81
200 00015 000 94
500 00030 000132
    über
500 000

50 000

165

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Zusatzinformationen

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