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§ 13 RVG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229)

Inkrafttreten01.01.2021
Gültig bis30.09.2021
Version002.00

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum ... Euro
   2 000   500 39
 10 000 1 000 56
 25 000 3 000 52
 50 000 5 000 81
200 00015 000 94
500 00030 000132
    über
500 000

50 000

165

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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