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§ 13 RVG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten01.08.2013
Gültig bis31.12.2020
Version004.00

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum ... Euro
   2 000   500 35
 10 000 1 000 51
 25 000 3 000 46
 50 000 5 000 75
200 00015 000 85
500 00030 000120
    über
500 000

50 000

150

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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