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§ 2 RVG: Höhe der Vergütung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 15.03.2022 (BGBl. I S. 610)

Inkrafttreten01.12.2021
Version001.00

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Zusatzinformationen

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