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§ 7 RV-BZV: Reihenfolge der Tilgung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verordnung vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2016
Version001.00

Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

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