Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.09.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840)

Inkrafttreten01.07.2008
Gültig bis30.09.2021
Version002.00

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.Testamentsvollstreckung,
2.Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.Fördermittelberatung.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab