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§ 3 RDG: Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.03.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840)

Inkrafttreten01.07.2008
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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