Art. 51 PflegeVG: Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
veröffentlicht am |
10.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 25 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) |
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Inkrafttreten | 30.03.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist nicht, daß
1. | Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder |
2. | bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde. |
(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(4) Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um
1. | den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. | den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. | den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, |
4. | den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes und |
5. | die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes. |
(5) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. 2Er entfällt, wenn
1. | die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder |
2. | die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwölf Monate übersteigt |
(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.