§ 15 PStG: Eintragung in das Eheregister
veröffentlicht am |
21.11.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744) |
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Inkrafttreten | 01.11.2022 |
Version | 001.00 |
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
1. | Tag und Ort der Eheschließung, |
2. | die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, |
3. | die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. |
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1. | auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, |
2. | auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, |
3. | auf die Bestimmung eines Ehenamens, |
4. | auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt. |