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§ 15 PStG: Eintragung in das Eheregister

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.11.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PstRÄndG) vom 07.05.2013 (BGBl. I S. 1122)

Inkrafttreten01.11.2013
Gültig bis31.10.2022
Version002.00

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.Tag und Ort der Eheschließung,
2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

Zusatzinformationen

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