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§ 20 MRRG: Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738), Neufassung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1342)

Inkrafttreten03.04.2002
Gültig bis31.10.2015
Version001.00

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder landesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Körperschaften und Anstalten das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fortschreibung oder Berichtigung der Melderegister erforderlich sind, Anlass und Zweck der Übermittlungen, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen.

(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegenden Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

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