§ 20a LPartG: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) |
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Inkrafttreten | 01.10.2017 |
Gültig bis | 21.12.2018 |
Version | 001.00 |
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.