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§ 56b KSVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.02.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

1Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Endet die Fünfjahresfrist vor dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abgegeben werden kann.

Zusatzinformationen

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