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§ 16a KSVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.07.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155)

Inkrafttreten01.07.2023
Version001.00

(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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