§ 16a KSVG:
veröffentlicht am |
17.07.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 10 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) |
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Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Gültig bis | 30.06.2023 |
Version | 002.00 |
(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.